1. Registrierung bzw. Zulassung
Geflügelhaltungen sind tierseuchenrechtlich – unabhängig von der Bestandsgröße – bei der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde zu registrieren; außerdem ist ein Bestandsregister zu führen (§ 2 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-VO; 46b).
Betriebe mit mindestens 350 Legehennen sind auch nach §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Registrierung von
Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz; 46) verpflichtet, sich bei der
Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) registrieren zu lassen. Dies setzt die Einhaltung des Tierschutzrechts und die Registrierung nach Lebensmittelhygienerecht voraus, wofür die Kreisverwaltungsbehörde (i. d. R. das Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen) zuständig ist.
Betriebe mit weniger als 350 Legehennen müssen sich nur dann bei der LfL registrieren lassen, wenn sie die Eier nach Gewichts- oder Güteklasse sortieren. (https://www.lfl.bayern.de/iem/vieh-gefluegel/048358/index.php).
https://www.lfl.bayern.de/iem/vieh-gefluegel/048358/index.php